Am Ortsausgang von Fürther Ortsteils Fahrenbach steht an der Fahrenbacher Straße in Fahrtrichtung Fürth das abgebildete Radwegschild. Gemäß STVO muss ein gemeinsamer Rad- und Fußweg eine lichte Breite von mindestens 2 m aufweisen. Diese 2 m werden im weiteren Verlauf an keiner einzigen Stelle erreicht. Somit ist die angeordnete Radwegbenutzungspflicht unzulässig.





Neueste Kommentare