Unzulässige Radwegbenutzungspflicht


Am Ortsausgang von Fürth steht an der Fahrenbacher Straße in Fahrtrichtung Fahrenbach das abgebildete Radwegschild. Gemäß STVO muss ein gemeinsamer Rad- und Fußweg eine lichte Breite von mindestens 2 m aufweisen. Diese 2 m werden im weiteren Verlauf an keiner einzigen Stelle erreicht. Somit ist die angeordnete Radwegbenutzungspflicht unzulässig.

Fürth4c

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