Die Zeichensprache der StVO
So weit so klar:
![]() Zeichen 250 |
Verbot für Fahrzeuge aller Art | Gilt nicht für Handfahrzeuge und auch nicht für Tiere (Reiter). Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. |
![]() Zeichen 254 |
Verbot für Radfahrer | Radfahren ist auf dieser Straße verboten (inkl. Gehwege, auf denen Radfahren ohnehin stets verboten ist). Schieben auf dem Gehweg oder der Fahrbahn ist erlaubt. |
![]() Zeichen 239 |
Fußgänger | Ist für Radfahrer tabu. Schieben nur unter Rücksichtnahme. Eine Klarstellung durch das Zeichen 239 ist nur dort nötig, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg nicht aus dessen Ausgestaltung ersichtlich ist. |
![]() Zeichen 237 |
Radfahrer | Benutzungspflichtig , Benutzbarkeit und Zumutbarkeit vorausgesetzt, ebenso muß der Radweg straßenbegleitend sein. |
![]() Zeichen 240 |
gemeinsamer Fuß- und Radweg | Benutzungspflichtig , Benutzbarkeit und Zumutbarkeit vorausgesetzt, ebenso muß der Radweg straßenbegleitend sein. Gilt für Radwege, die rechts der Fahrbahn liegen wie auch für linksseitige Radwege soweit diese als Zweirichtungsradweg beschildert sind. Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen, ggf. also in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. |
![]() Zeichen 241 |
getrennter Fuß- und Radweg | Benutzungspflichtig , Benutzbarkeit und Zumutbarkeit vorausgesetzt, ebenso muß der Radweg straßenbegleitend sein. Gilt für Radwege, die rechts der Fahrbahn liegen wie auch für linksseitige Radwege soweit diese als Zweirichtungsradweg beschildert sind. Die Trennung Fugänger-Radfahrer kann durch eine weiße Linie oder einen farblich/baulich voneinander abgesetzten Belag erfolgen. |
Empfehlenswerte Beiträge zum Thema Radwege & Beschilderung:
Bernd Sluka: Radfahrer absteigen. Über die Bedeutung eines Zusatzzeichens
Udo Steinbach: Radwege.Versprechen und Praxis
|
|
|









Neueste Kommentare