Meldungen getagged mit Radwegebenutzungspflicht
Unzulässige Radwegbenutzungspflicht
Am Ortsausgang von Rimbach steht an der Fahrenbacher Straße in Fahrtrichtung Fahrenbach das abgebildete Radwegschild. Gemäß STVO muss ein gemeinsamer Rad- und Fußweg eine lichte Breite von mindestens 2 m aufweisen. Diese 2 m werden im weiteren Verlauf an keiner einzigen Stelle erreicht. Somit ist die angeordnete Radwegbenutzungspflicht unzulässig.

Unzulässige Radwegbenutzungspflicht
Am Ortsausgang des Fürther Ortsteils Fahrenbach steht an der Fahrenbacher Straße in Fahrtrichtung Rimbach das abgebildete Radwegschild. Gemäß STVO muss ein gemeinsamer Rad- und Fußweg eine lichte Breite von mindestens 2 m aufweisen. Diese 2 m werden im weiteren Verlauf an keiner einzigen Stelle erreicht. Somit ist die angeordnete Radwegbenutzungspflicht unzulässig.

Unzulässig Radwegbenutzungspflicht
Am Ortsausgang von Fürther Ortsteils Fahrenbach steht an der Fahrenbacher Straße in Fahrtrichtung Fürth das abgebildete Radwegschild. Gemäß STVO muss ein gemeinsamer Rad- und Fußweg eine lichte Breite von mindestens 2 m aufweisen. Diese 2 m werden im weiteren Verlauf an keiner einzigen Stelle erreicht. Somit ist die angeordnete Radwegbenutzungspflicht unzulässig.

Unzulässige Radwegbenutzungspflicht
Am Ortsausgang von Fürth steht an der Fahrenbacher Straße in Fahrtrichtung Fahrenbach das abgebildete Radwegschild. Gemäß STVO muss ein gemeinsamer Rad- und Fußweg eine lichte Breite von mindestens 2 m aufweisen. Diese 2 m werden im weiteren Verlauf an keiner einzigen Stelle erreicht. Somit ist die angeordnete Radwegbenutzungspflicht unzulässig.

Unzulässiger linksseitiger Radweg
An der Kreuzung Benzstraße mit Daimlerstraße besteht nicht nur eine rechtsseitge sondern auch eine linksseitige Radwegbenutzungspflicht. Die Radfahrerfurt über die Fahrbahn ist noch schön breit aufgemalt, die Breite des baulich angelegten Radweges lässt Gegenverkehr jedoch nicht zu. Hier wäre gemäß STVO eine Mindestbreite von 2 m erforderlich. Die linksseitige Radwegbeschilderung entlang der Benzstraße ist somit unzulässig.

Soll das etwa ein gemeinsamer Rad- und Fußweg sein?
Radmelder Radlos hat diese Meldung für Lampertheim am 28/12/2011 erfasst.
Bei der Betrachtung des Bildes fragt man sich, was dieser Radweg noch mit den Vorgaben der STVO zu tun hat. Dieses Wegelchen mit einer Breite von knapp einem Meter ist einfach haarstreubend.

Auch im weiteren Verlauf wird es nicht besser. Egal, wo man fährt, es bleibt gefährlich.

Linksseitiger Radweg in Lampertheim-Hüttenfeld
Radmelder Radlos hat diese Meldung für Lampertheim am 28/12/2011 erfasst.
Im Lampertheimer Ortsteil Hüttenfeld beginnt vor dem Schloss Rennhof eine linksseitige Radwegbenutzungspflicht. Während der Ortsdurchfahrt ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. In der Regel ist dann eine Radwegbenutzungspflicht nicht erforderlich.
Bei der Anordnung innerörtlicher Radwegbenutzungspflichten ist baulich eine sichere Querungsmöglichkeit für Radfahrer zu schaffen. Diese fehlt hier gänzlich. Es kommt hinzu, dass eine Querung für Radfahrer hier im unübersichtlichen Kurvenbereich mit besonderen Gefahren verbunden ist.

Unzulässige Radwegbenutzungspflicht
Radmelder Radlos hat diese Meldung für Heddesheim am 28/12/2011 erfasst.
In Heddesheim ist an der Einmündung der Falltorstraße in die Werderstraße die im Bild zu sehende Radwegbenutzungspflicht angeordnet. Diese Anordnung ist aus mehreren Gründen unzulässig:
1. Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht innerhalb einer 30 km/h-Zone ist nicht zulässig.
2. Die Anordnung einer linksseitigen Radwegbenutzungspflicht ist erst recht nicht in einer Tempo-30-Zone zulässig.
3. Der Radweg ist viel zu kurz. Im Hintergrund sieht man bereits das Schild Radweg Ende. Somit besitzt der Radweg keine Stetigkeit und ist damit unzulässig.

Radwegbenutzungspflicht unzulässig – 3
Wer entlang der B3 von Heppenheim kommend in Richtung Bensheim fährt, trifft an der Einmündung der Arminstraßein die Heidelberger Straße auf die im ersten Bild angeordnete Radwegbenutzungspflicht. Zunächst ist das nichts besonderes. Solche Regelungen gibt es in Massen entlang von Bundesstraßen. Dennoch ist die Anordnung in diesem Fall unzulässig.
Die STVO schreibt vor, dass eine linksseitige Radwegbenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn für den selben Streckenabschnitt auch eine rechtsseitige Radwegbenutzungspflicht angeordnet ist. Eine rechtsseitige Benutzungspflicht besteht für den gezeigten Abschnitt. Das erkennt man natürlich erst, wenn man auch mal in der Gegenrichtung unterwegs war. Das zweite Bild zeigt, wo eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet sein müsste.


Das Foto wurde am Kreisverkehr aufgenommen, wo die Schwarzwaldstraße in die Heidelberger Straße mündet.
Radwegbenutzungspflicht unzulässig – 2
Auf der Rodensteinstraße in Fahrtrichtung Bahnhof kommt von rechts aus eine Seitenstraße ein benutzungspflichtiger Radweg. Beradeaus fahrende Radler müssen wegen Zeichen 240 von der Fahrbahn auf den Radweg und gleich danach wieder auf die Fahrbahn wechsel,
Eine solche Anordnung ist unzulässig, da dem Radweg jeglich Stetigkeit fehlt und die Auffahrt vom Radweg auf die Fahrbahn immer mit einem erhöhten Risiko verbunden ist.




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